Im Falle eines Falles stehen NGG-Mitglieder nicht alleine da. Bei uns erhältst Du Beratung bei Problemen mit dem Arbeitgeber, im Ausbildungsverhältnis und im Sozialrecht. Wir vertreten Dich kostenlos vor Arbeits- und Sozialgerichten - notfalls über alle Instanzen. Unser kleiner "Erste-Hilfe-Kasten" zeigt, was Du beachten musst - von A wie Abmahnung bis Z wie Zeugnis.
Die gelbe Karte im Arbeitsrecht: Abmahnung
Eine Abmahnung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie ist eine Art "gelbe Karte". Dennoch gilt: Erst einmal Ruhe bewahren. Nur den Empfang bestätigen. Eine schriftliche Gegendarstellung kann man dem Arbeitgeber später übergeben. Kopie für die eigenen Unterlagen behalten. Bei der Formulierung hilft NGG.
Tipps für den Berufsstart: Ausbildung
Schon zum Berufsstart seine Rechte zu kennen und informiert zu sein, ist sehr wichtig. Denn auch in der Lehrzeit können Probleme auftreten. Wir erklären die wichtigsten Begriffe und sagen Dir, was Du beachten musst.
Wenn der Chef nicht zahlt: Forderungen geltend machen
Hat der Arbeitgeber den Lohn nicht richtig gezahlt oder bleibt er einen anderen Anspruch schuldig, muss er umgehend darauf hingewiesen werden. Meist reicht ein Anruf im Lohn- oder Personalbüro. Bleibt der Chef das Geld trotzdem schuldig, muss die Forderung geltend gemacht werden.
Achtung: Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ist meist eine Verfallsfrist festgeschrieben. Diese sogenannten Ausschlussfristen betragen meist 3 Monate. Das heißt: nur für diesen Zeitraum können Forderungen rückwirkend gestellt werden. Darum solltest Du nicht zu lange warten und Kontakt mit Deiner NGG aufnehmen. Wir beraten Dich und übernehmen die Geltendmachung. Falls der Arbeitgeber auch nach schriftlicher Aufforderung nicht zahlt, hilft nur noch der Klageweg.
NGG-Mitglieder genießen Rechtsschutz. Für sie führen wir das Verfahren kostenfrei.
Was tun bei Kündigung?
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde (nicht mündlich, per E-Mail oder telefonisch). Der Arbeitgeber darf in der Regel nicht ohne Grund kündigen, er muss jedoch die Gründe nicht im Kündigungsschreiben angeben. Um die Kündigung anzufechten, musst Du innerhalb von 3 Wochen (21 Kalendertagen) nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wenn Du nichts unternimmst, wird die Kündigung rechtskräftig. Also: Bei einer Kündigung sofort mit NGG Kontakt aufnehmen. Bei uns erhältst Du eine erste Beratung und wir unternehmen alle Schritte, um Klage gegen die Kündigung einzureichen.
Übrigens: Wenn Du eine Kündigung erhalten hast, musst Du Dich unverzüglich beim Arbeitsamt melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden ("Sperrzeit").
NGG-Mitglieder genießen Rechtsschutz
Bei allen Streitigkeiten im Arbeits- und Sozialrecht: Wenn Du Forderungen stellen willst, klagen oder einen Widerspruch einlegen willst - nicht gleich zum Rechtsanwalt gehen. Die Vertretung unserer Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten übernimmt die DGB Rechtsschutz GmbH, die "Kanzlei" der DGB-Gewerkschaften. Bitte wende Dich in jedem Fall zunächst an NGG-Büro. Wir beraten Dich und helfen Dir bei der Geltendmachung.
Ärger mit der Krankenkasse & Co: Sozialrechtsschutz
Wird Dein Antrag auf eine Leistung von der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit abgelehnt, erhältst Du von der zuständigen Stelle einen Bescheid. Dagegen kannst Du Widerspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheides. Der Widerspruch ist in jedem Fall schriftlich einzureichen, am besten per Einschreiben. Eine bestimmte Form ist darüber hinaus nicht vorgeschrieben. Auch eine ausführliche Begründung ist nicht unbedingt erforderlich. Tipp: In dem Bescheid wird in der Regel auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Aber auch wenn der Bescheid den Hinweis nicht enthält, sollte der Widerspruch fristgerecht eingelegt werden. Weist die zuständige Stelle den Widerspruch ab, muss sie dies dem Versicherten ebenfalls schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist der Klageweg angezeigt. Die Frist hierfür beträgt in der Regel ebenfalls einen Monat ab Zugang des Bescheides. NGG-Mitglieder müssen dies alles nicht selbst machen. Sie sind im Rahmen des gewerkschaftlichen Sozialrechtsschutzes abgesichert. Bei uns bekommen Mitglieder eine kompetente Beratung und kostenfreie Prozessvertretung bei den Sozialgerichten. Vereinbare einen Termin mit NGG und bringe Deine Unterlagen mit. Unsere Juristen nehmen Einsicht in die Akten der Behörde und prüfen den Fall, legen Widerspruch ein und führen die Klage.
Die Auszeit von der Arbeit: Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub steht jedem Arbeitnehmer zu und liegt bei 24 Werktagen. Besser ist man mit einem Tarifvertrag dran. NGG-Mitglieder können – je nach Branche und Tarifvertrag – bis zu 36 Tage Tarifurlaub nehmen. Dies hat die Gewerkschaft NGG für ihre Mitglieder in Tarifverträgen ausgehandelt. Der Urlaub ist im Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das Folgejahr unterliegt strengen Regeln und ist meist nur bis zum 31.03. des Folgejahres möglich.
Mehr unterm Weihnachtsbaum: Weihnachtsgeld
Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld (oder: Jahressonderzahlung") besteht nicht. Das gibt es in den meisten Fällen nur aufgrund eines Tarifvertrages. Wird in einem Betrieb gearbeitet, der nach Tarifvertrag zahlt, ist die Wahrscheinlichkeit, eine solche Sonderzahlung zu erhalten, deutlich höher. Beschäftigte in Unternehmen ohne Tarifbindung erhalten nur zu 41 Prozent Weihnachtsgeld - dagegen bekommen es 71 Prozent der Beschäftigten, die nach Tarif entlohnt werden. Statistisch deutlich bemerkbar macht sich auch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft: 64 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder in Deutschland werden mit Weihnachtsgeld bedacht, Beschäftigte, die kein Mitglied einer Gewerkschaft sind, nur zu 52 Prozent.
"Er/Sie war stets bemüht": Zeugnis
"Er/Sie hat sich stets bemüht" klingt für den ungeübten Leser auf den ersten Blick zwar nett, ist im Arbeitszeugnis aber ein vernichtendes Urteil. Deshalb ist beim Arbeitszeugnis Vorsicht geboten. Bei uns kannst Du Dein Zeugnis prüfen lassen. Wir sagen Dir, ob es in Ordnung ist. In bestimmten Fällen kannst Du die Korrektur des Zeugnisses verlangen. In jedem Fall hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines "wohlwollenden", "berufsfördernden" Arbeitszeugnisses. Es ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert auszustellen. Ein Zwischenzeugnis muss Dir auf Dein Verlangen hin erteilt werden.
Mehr Infos im Netz
Du willst mehr wissen? Ein Klick und Du findest aktuelle Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht sowie Informationsmaterial zu verschiedenen rechtlichen Themen auf den Seiten des DGB-Rechtsschutzes. Auf der Seite der NGG-Hauptverwaltung NGG Hauptverwaltung findest Du weitere Informationen.
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