Sommerzeit ist Urlaubszeit! Nichts wie weg und endlich mal abschalten. Für die meisten Menschen ist die jährliche Auszeit eine Selbstverständlichkeit geworden. Doch das war nicht immer so. Erst die Gewerkschaften haben erreicht, dass es einen gesetzlichen Mindesturlaub gibt. Dieser steht jedem Arbeitnehmer zu und liegt bei 24 Werktagen.
Mehr Urlaub: Nur mit Tarifvertrag
Besser ist man mit einem Tarifvertrag dran. NGG-Mitglieder können – je nach Branche und Tarifvertrag – bis zu 36 Tage Tarifurlaub nehmen. Dies hat die Gewerkschaft NGG für ihre Mitglieder in Tarifverträgen ausgehandelt. Teilweise haben Gewerkschaftsmitglieder dafür gestreikt – also alles andere als eine Selbstverständlichkeit.
Rund 41 Prozent der Beschäftigten in Deutschland erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld. Das ergab eine aktuelle Umfrage auf www.lohnspiegel.de, einer Webseite des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.
Mit Tarifvertrag: 61 Prozent erhalten Urlaubsgeld
Die Umfrage zeigt, dass die Beschäftigten auch beim Urlaubsgeld davon profitieren, wenn sie in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten: In Betrieben, in denen die Arbeitsbedingungen per Tarifvertrag geregelt sind, erhalten immerhin 61 Prozent der Beschäftigten ein Urlaubsgeld. In Betrieben ohne Tarifbindung ist die Zahl der Beschäftigten um nahezu die Hälfte geringer (32 Prozent).
Urlaubsgeld: Das Plus in der Urlaubskasse
Und weil Urlaub mehr Freude macht, wenn man eine ordentlich gefüllte Urlaubskasse hat, gibt es das Urlaubsgeld. Auch dieses ist in der Regel eine tarifliche Leistung. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Urlaubsgeldes besteht nicht. Das Urlaubsgeld wird zusätzlich zum Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung im Urlaub) gezahlt. Je nach Branche und Tarifvertrag wird es in der Regel vor Urlaubsantritt oder in den Sommermonaten gezahlt. Wie hoch der Anspruch auf Urlaubsgeld ist, steht im Tarifvertrag. Hier einige Beispiele aus NRW:
Tarifbereich: | Urlaubsgeld: |
Stärkeindustrie | bis zu 799,00€ |
Süßwarenindustrie | bis zu 414,00€ |
Obst und Gemüse verarb. Industrie | bis zu 274,00€ |
Molkereien/Käsereien | bis zu 540,00€ |
Bäckerhandwerk | bis zu 390,00€ |
Brauereien | bis zu 568,00€ |
Gastgewerbe | bis zu 404,00€ |
Systemgastronomie | bis zu 568,00€ |
Fleischerhandwerk | bis zu 300,00€ |
Teilzeitbeschäftigte (auch Geringverdiener/innen) haben diesen Anspruch anteilig ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung.
Einen Rechtsanspruch auf tarifvertragliche Leistungen haben nur Gewerkschaftsmitglieder.
Noch Fragen? Mitglieder erhalten nähere Informationen in ihrem NGG-Büro. Wir senden auch gerne den Tarifvertrag zu.
Stand: Januar 2019, Irrtümer, Abweichungen bzw. Änderungen vorbehalten, alle genannten Euro-Beträge sind Bruttobeträge
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